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    Neuester Update: 06.02.2012
Mietservice
Berger Stapler Mietflotte
Mietpreisliste
Mietbedingungen

Für alle Stapler gilt das

 

 

Alle Informationen dazu





 
Mietbedingungen

Mietvertragsbedingungen zum Download als .pdf

 

 

BEILAGE ZUR BERGER – STAPLER - MIETVEREINBARUNG - MIETBEDINGUNGEN

1. Mietvereinbarung

 

1.1 Mietgeräte werden nur nach vom Mieter firmenmäßig gefertigter ( unterschriebener ) Mietvereinbarung ausgeliefert !

 

2. Mietzins

 

2.1 Die monatliche Grundmiete und der Stundensatz (für die

vereinbarten Betriebsstunden hinausgehende Nutzung) wurden

nach Angaben des Mieters ermittelt, deren Richtigkeit vom Mieter

im Mietvertrag bestätigt wird. Erweisen sich die Angaben des

Mieters als unrichtig, so ist der Vermieter berechtigt, Grund- und

Zusatzmiete neu festzusetzen.

 

2.2 Die erste Mietrate ist bei Übergabe des Gerätes fällig, die weiteren

Raten sind jeweils gemäß den vereinbarten Intervallen fällig.

(Zahlung: 8 Tage nach Rechnungslegung netto Kassa.)

 

2.3 Wird die Höchstzahl der vereinbarten monatlichen

Gesamtbetriebsstunden überschritten, kommt der im Mietvertrag

vereinbarte Netto-Mehrpreis zur Geltung. (Stundensatz)

 

 

3. Einsatzort und Behandlung des Gerätes

 

3.1 Das Gerät darf vom Mieter örtlich und der Einsatzart nach nur

gemäß der Einsatzanalyse (§ 2.1) des Vermieters eingesetzt

werden.

 

3.2 Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät pfleglich zu behandeln,

sauber und in gutem Zustand zu halten, es nur bis zur Grenze der

angegebenen Belastbarkeit zu benutzen, überdacht abzustellen

und beim Betrieb des Gerätes die Unfallverhütungsvorschriften zu

beachten. Der Mieter gewährleistet insbesondere, dass das Gerät

nur mit einem Fahrerschutzdach betrieben wird. Es wird dafür Sorge

getragen, dass das Gerät nur von nach berufsgenossenschaftlichen

Richtlinien ausgebildeten Fahrern / Fahrerinnen bedient wird.

(Staplerführerschein)

 

3.3 Der Mieter darf ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters

keinerlei Änderung am Gerät vornehmen oder vornehmen lassen,

insbesondere keine Zusatzgeräte oder Zubehörteile anbringen.

 

3.4 Der Mieter hat den Vermieter sofort von jedem Schaden an dem

Gerät Mitteilung zu machen. Wird das Gerät beschädigt oder

versagt das Gerät infolge Überladung oder unsachgemäßer

Benutzung, ist der Mieter verpflichtet, alle im Zusammenhang mit

der Reparatur die vom Vermieter aufgewendeten Kosten zu ersetzen.

 

 

4. Wartung und Reparatur

 

4.1 Der Vermieter hält das Gerät in betriebsbereitem Zustand. Der

Mieter ist verpflichtet, das Gerät während der Geschäftszeit des

Vermieters in den Betriebsräumen des Mieters dem Vermieter zur

Durchführung von Wartungen und Reparaturen zur Verfügung zu

stellen. Dieser Platz hat eine gute Beleuchtung, Heizung und eine

geschützte Lagermöglichkeit aufzuweisen.

 

4.2 Die Wartungspflichten des Mieters umfassen insbesondere

 

a) eine tägliche Funktionskontrolle sowie Versorgung des Gerätes

mit allen notwendigen Treibstoffen (Benzin, Diesel etc.), Öle,

Kühlmittel etc.; die tägliche Kontrolle und eventuelle Korrektur

des Ölstandes im Motorgehäuse, des Kühlsystems sowie

wöchentlich des Luftdrucks der Reifen;

 

b) die gründliche Reinigung der verbrennungsmotorisch

angetriebenen Geräte alle 4 Wochen (dabei sind die

elektrischen Komponenten vor Kontakt mit Wasser zu

schützen); nach Reinigung hat ein Schmierdienst durch den

Mieter zu erfolgen;

 

c) die Kontrolle des richtigen Wasserstandes bei

batteriebetriebenen Geräten, sowie richtiges Laden

 

d) die Reparatur und Erneuerung von Reifen / Bandagen,

Gabelzinken, Schlauchverbindungen, Beleuchtungseinrichtungen,

sowie die Durchführung von Kleinstreparaturen,

die voraussichtlich eine Arbeitszeit von einer halben Stunde nicht

überschreiten und den Einsatz und die Sicherheit des Gerätes

nicht beeinträchtigen, als auch das Aufladen und Ersatz von allen

Ölen, Fetten und Filtern gemäß den notwendigen Stapler-

Spezifikationen.

 

 

5. Gefahrtragung – öffentlicher Verkehr – Versicherung –

Zerstörung / Diebstahl

 

5.1 Der Mieter trägt ab Anlieferung bis zur Rückgabe die Sach- und

Betriebsgefahr des Gerätes. Er verpflichtet sich den Vermieter von

Ansprüchen Dritter – insbesondere im Zusammenhang mit Personenund

Sachschäden – freizustellen. Der Mieter wird das Gerät nur dann

im öffentlichen Verkehr benutzen, wenn er auf seinen Auftrag die

nach StVZO erforderliche Genehmigung erhalten hat. Dem Mieter ist

bekannt, dass für den Einsatz des Gerätes keine

Haftpflichtversicherung besteht.

 

5.2 Der Mieter verpflichtet sich, über den Vermieter eine kombinierte

Transport- und Maschinenversicherung abzuschließen und den

Einsatz des Gerätes seinem Betriebshaftpflichtversicherer

anzuzeigen.

 

5.3 Wird das Gerät gestohlen, veruntreut oder wird es derart beschädigt,

dass eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist, ohne

dass die Versicherung vollen Ersatz leistet, ist der Mieter dem

Vermieter ersatzpflichtig.

 

 

6. Steuern – Untervermietung – Aufrechnung

 

6.1 Der Mieter ist verpflichtet, alle heute und künftig im Zusammenhang

mit dem Mietvertrag und dem Betrieb des Gerätes anfallenden

Steuern, Abgaben und Gebühren zu tragen.

 

6.2 Es ist dem Mieter untersagt, das Gerät weiterzuvermieten, zu

verleihen oder sicherungshalber zu übereignen.

 

6.3 Der Mieter ist nicht berechtigt, wegen eigener Ansprüche ein

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem

Vermieter geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung des

Mieters ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ferner ist der

Mieter nicht befugt, wegen etwaiger Störungen am Gerät fällige

Mietraten zurückzuhalten.

 

 

7. Vertragsverletzungen – Haftung

 

7.1 Verletzt der Mieter seine Pflichten, so stehen dem Vermieter folgende

Rechte zu:

 

a) Der Vermieter kann bei einer Vertragsverletzung von nicht

unerheblichem Gewicht den Mietvertrag fristlos kündigen. Einer

fristlosen Kündigung hat eine schriftliche Abmahnung

vorauszugehen.

 

b) Der Mieter gestattet dem Vermieter, nach fristloser Kündigung

sein Grundstück zu betreten und das Gerät selbst in Besitz zu

nehmen.

 

c) Wird der Vertrag aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat,

vorzeitig beendet, so ist der Mieter zum Schadenersatz

verpflichtet. Der Vermieter ist berechtigt, ohne besonderen

Schadensnachweis 30 % der Monatsmieten zu verlangen, die

zwischen der vorzeitigen Vertragsbeendigung und dem Ende der

vertraglichen Mietzeit noch angefallen wären. Ein Recht des

Vermieters, den Ersatz eines nachgewiesenen weitergehenden

Schadens zu verlangen, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

d) Die in b) und c) enthaltenen Rechte des Vermieters gelten auch

dann, wenn im Falle des Konkurses, des Vergleiches oder eines

anderen der Schuldenregelung dienenden Verfahrens des

Mieters der Vertrag gekündigt wird.

 

 

8. Gerichtsstand

 

Für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag

entstehenden Streitigkeiten sind die für den Hauptsitz des Vermieters

maßgebenden Gerichte zuständig.

 

 

9. Eigentumsvorbehalt:

 

Der gelieferte Mietstapler bleibt selbstverständlich Eigentum der Fa.

Friedrich BERGER GmbH. & Co KG. Strikt verboten ist eine

Veräusserung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung

oder anderwertige Überlassung des Gerätes. Das Gerät darf nur für

die vereinbarten Tätigkeiten herangezogen werden.

 

 

10. Vertragsgebührung:

 

Schriftliche Mietverträge unterliegen der amtlichen Vergebührung.

Für diese ist der Mieter entsprechend den gesetzlichen Gegebenheiten

verantwortlich. Rechtsverbindlich für die Anmietung von

BERGER-Mietmaschinen sind die „Allgemeinen Mietbedingungen“

auf der Rückseite der Mietvereinbarung bzw. separatem

Merkblatt.



Info Hotline:

+43 (0)7673 3501-289


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Tel.: + 43 (0) 7673 3501 - 289

Fax: + 43 (0) 7673 3501 - 269

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