1. Mietvereinbarung
1.1 Mietgeräte werden nur nach vom Mieter firmenmäßig gefertigter ( unterschriebener ) Mietvereinbarung ausgeliefert !
2. Mietzins
2.1 Die monatliche Grundmiete und der Stundensatz (für die
vereinbarten Betriebsstunden hinausgehende Nutzung) wurden
nach Angaben des Mieters ermittelt, deren Richtigkeit vom Mieter
im Mietvertrag bestätigt wird. Erweisen sich die Angaben des
Mieters als unrichtig, so ist der Vermieter berechtigt, Grund- und
Zusatzmiete neu festzusetzen.
2.2 Die erste Mietrate ist bei Übergabe des Gerätes fällig, die weiteren
Raten sind jeweils gemäß den vereinbarten Intervallen fällig.
(Zahlung: 8 Tage nach Rechnungslegung netto Kassa.)
2.3 Wird die Höchstzahl der vereinbarten monatlichen
Gesamtbetriebsstunden überschritten, kommt der im Mietvertrag
vereinbarte Netto-Mehrpreis zur Geltung. (Stundensatz)
3. Einsatzort und Behandlung des Gerätes
3.1 Das Gerät darf vom Mieter örtlich und der Einsatzart nach nur
gemäß der Einsatzanalyse (§ 2.1) des Vermieters eingesetzt
werden.
3.2 Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät pfleglich zu behandeln,
sauber und in gutem Zustand zu halten, es nur bis zur Grenze der
angegebenen Belastbarkeit zu benutzen, überdacht abzustellen
und beim Betrieb des Gerätes die Unfallverhütungsvorschriften zu
beachten. Der Mieter gewährleistet insbesondere, dass das Gerät
nur mit einem Fahrerschutzdach betrieben wird. Es wird dafür Sorge
getragen, dass das Gerät nur von nach berufsgenossenschaftlichen
Richtlinien ausgebildeten Fahrern / Fahrerinnen bedient wird.
(Staplerführerschein)
3.3 Der Mieter darf ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters
keinerlei Änderung am Gerät vornehmen oder vornehmen lassen,
insbesondere keine Zusatzgeräte oder Zubehörteile anbringen.
3.4 Der Mieter hat den Vermieter sofort von jedem Schaden an dem
Gerät Mitteilung zu machen. Wird das Gerät beschädigt oder
versagt das Gerät infolge Überladung oder unsachgemäßer
Benutzung, ist der Mieter verpflichtet, alle im Zusammenhang mit
der Reparatur die vom Vermieter aufgewendeten Kosten zu ersetzen.
4. Wartung und Reparatur
4.1 Der Vermieter hält das Gerät in betriebsbereitem Zustand. Der
Mieter ist verpflichtet, das Gerät während der Geschäftszeit des
Vermieters in den Betriebsräumen des Mieters dem Vermieter zur
Durchführung von Wartungen und Reparaturen zur Verfügung zu
stellen. Dieser Platz hat eine gute Beleuchtung, Heizung und eine
geschützte Lagermöglichkeit aufzuweisen.
4.2 Die Wartungspflichten des Mieters umfassen insbesondere
a) eine tägliche Funktionskontrolle sowie Versorgung des Gerätes
mit allen notwendigen Treibstoffen (Benzin, Diesel etc.), Öle,
Kühlmittel etc.; die tägliche Kontrolle und eventuelle Korrektur
des Ölstandes im Motorgehäuse, des Kühlsystems sowie
wöchentlich des Luftdrucks der Reifen;
b) die gründliche Reinigung der verbrennungsmotorisch
angetriebenen Geräte alle 4 Wochen (dabei sind die
elektrischen Komponenten vor Kontakt mit Wasser zu
schützen); nach Reinigung hat ein Schmierdienst durch den
Mieter zu erfolgen;
c) die Kontrolle des richtigen Wasserstandes bei
batteriebetriebenen Geräten, sowie richtiges Laden
d) die Reparatur und Erneuerung von Reifen / Bandagen,
Gabelzinken, Schlauchverbindungen, Beleuchtungseinrichtungen,
sowie die Durchführung von Kleinstreparaturen,
die voraussichtlich eine Arbeitszeit von einer halben Stunde nicht
überschreiten und den Einsatz und die Sicherheit des Gerätes
nicht beeinträchtigen, als auch das Aufladen und Ersatz von allen
Ölen, Fetten und Filtern gemäß den notwendigen Stapler-
Spezifikationen.
5. Gefahrtragung – öffentlicher Verkehr – Versicherung –
Zerstörung / Diebstahl
5.1 Der Mieter trägt ab Anlieferung bis zur Rückgabe die Sach- und
Betriebsgefahr des Gerätes. Er verpflichtet sich den Vermieter von
Ansprüchen Dritter – insbesondere im Zusammenhang mit Personenund
Sachschäden – freizustellen. Der Mieter wird das Gerät nur dann
im öffentlichen Verkehr benutzen, wenn er auf seinen Auftrag die
nach StVZO erforderliche Genehmigung erhalten hat. Dem Mieter ist
bekannt, dass für den Einsatz des Gerätes keine
Haftpflichtversicherung besteht.
5.2 Der Mieter verpflichtet sich, über den Vermieter eine kombinierte
Transport- und Maschinenversicherung abzuschließen und den
Einsatz des Gerätes seinem Betriebshaftpflichtversicherer
anzuzeigen.
5.3 Wird das Gerät gestohlen, veruntreut oder wird es derart beschädigt,
dass eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist, ohne
dass die Versicherung vollen Ersatz leistet, ist der Mieter dem
Vermieter ersatzpflichtig.
6. Steuern – Untervermietung – Aufrechnung
6.1 Der Mieter ist verpflichtet, alle heute und künftig im Zusammenhang
mit dem Mietvertrag und dem Betrieb des Gerätes anfallenden
Steuern, Abgaben und Gebühren zu tragen.
6.2 Es ist dem Mieter untersagt, das Gerät weiterzuvermieten, zu
verleihen oder sicherungshalber zu übereignen.
6.3 Der Mieter ist nicht berechtigt, wegen eigener Ansprüche ein
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem
Vermieter geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung des
Mieters ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ferner ist der
Mieter nicht befugt, wegen etwaiger Störungen am Gerät fällige
Mietraten zurückzuhalten.
7. Vertragsverletzungen – Haftung
7.1 Verletzt der Mieter seine Pflichten, so stehen dem Vermieter folgende
Rechte zu:
a) Der Vermieter kann bei einer Vertragsverletzung von nicht
unerheblichem Gewicht den Mietvertrag fristlos kündigen. Einer
fristlosen Kündigung hat eine schriftliche Abmahnung
vorauszugehen.
b) Der Mieter gestattet dem Vermieter, nach fristloser Kündigung
sein Grundstück zu betreten und das Gerät selbst in Besitz zu
nehmen.
c) Wird der Vertrag aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat,
vorzeitig beendet, so ist der Mieter zum Schadenersatz
verpflichtet. Der Vermieter ist berechtigt, ohne besonderen
Schadensnachweis 30 % der Monatsmieten zu verlangen, die
zwischen der vorzeitigen Vertragsbeendigung und dem Ende der
vertraglichen Mietzeit noch angefallen wären. Ein Recht des
Vermieters, den Ersatz eines nachgewiesenen weitergehenden
Schadens zu verlangen, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
d) Die in b) und c) enthaltenen Rechte des Vermieters gelten auch
dann, wenn im Falle des Konkurses, des Vergleiches oder eines
anderen der Schuldenregelung dienenden Verfahrens des
Mieters der Vertrag gekündigt wird.
8. Gerichtsstand
Für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag
entstehenden Streitigkeiten sind die für den Hauptsitz des Vermieters
maßgebenden Gerichte zuständig.
9. Eigentumsvorbehalt:
Der gelieferte Mietstapler bleibt selbstverständlich Eigentum der Fa.
Friedrich BERGER GmbH. & Co KG. Strikt verboten ist eine
Veräusserung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung
oder anderwertige Überlassung des Gerätes. Das Gerät darf nur für
die vereinbarten Tätigkeiten herangezogen werden.
10. Vertragsgebührung:
Schriftliche Mietverträge unterliegen der amtlichen Vergebührung.
Für diese ist der Mieter entsprechend den gesetzlichen Gegebenheiten
verantwortlich. Rechtsverbindlich für die Anmietung von
BERGER-Mietmaschinen sind die „Allgemeinen Mietbedingungen“
auf der Rückseite der Mietvereinbarung bzw. separatem
Merkblatt. |